4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AuG und Art. 77 VZAE aufenthaltsberechtigt sei. Darin werde lediglich vorausgesetzt, dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden habe. An einen Ort sei diese Voraussetzung nicht geknüpft. Auch sonst scheine die Vorinstanz über den Wortlaut der Bestimmungen hinauszugehen, wenn sie ausführe, es werde ein eheliches Zusammenleben verlangt.