Seite 5 AuG). Ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann nach Art. 44 AuG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn: sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Nach Art. 77 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) kann nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft die im Rahmen des Familiennachzugs nach Art.