Der Beschwerdeführer verkennt im Weiteren, dass die Rechtsprechung keine rechtskräftige Feststellungsverfügung voraussetzt, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellt. Er bestreitet denn auch nicht, dass seine Ehefrau zum Zeitpunkt des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr in der Schweiz wohnhaft war. Da die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt waren, ist die Widerrufsverfügung vom 17. März 2017 nicht zu beanstanden, zumal dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör gewährt wurde.