62 Abs. 1 lit. d AuG (Nichteinhalten einer Bedingung) erfüllt ist, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob im vorliegenden Fall auch Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG (falsche Angaben und Verschweigung von wesentlichen Tatsachen) anwendbar ist. Infolgedessen spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer noch an der besagten Adresse an der E___strasse in D___ wohnhaft ist oder nicht. Der Beschwerdeführer verkennt im Weiteren, dass die Rechtsprechung keine rechtskräftige Feststellungsverfügung voraussetzt, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellt.