3.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Aufenthaltsrecht der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund der Rechtskraft der Feststellungsverfügung vom 17. März 2017 erloschen ist. Im Sinne der oben genannten Rechtsprechung verlor der Beschwerdeführer als drittstaatsangehöriger Ehegatte dadurch seinen Status als Familienangehöriger gemäss Art. 3 Anhang I FZA und damit sein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung. Da nach eingangs erwähnter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits der Tatbestand von Art. 62 Abs. 1 lit.