Seite 4 besagten Feststellungsverfügung gleichzeitig die Verfügung über den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu erlassen. Die Aufenthaltsbewilligung könne erst mit Eintritt der Rechtskraft der Feststellungsverfügung der Ehefrau als erloschen gelten. Erst im Anschluss daran hätte dem Beschwerdeführer überhaupt der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung angedroht werden dürfen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden dürfen.