Es liege keine Täuschung der Behörden vor. Es sei zwar richtig, dass es sich bei der gestützt auf den Familiennachzug erteilten Bewilligung um ein abgeleitetes Recht handle und es treffe zu, dass die Feststellungsverfügung über das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau B___ in Rechtskraft erwachsen sei. Doch es sei falsch gewesen, mit Erlass der