3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht geschlossen, dass die Behörde getäuscht werden sollte. Aus einem bloss einmaligen Besuch könne nicht hergeleitet werden, jemand wohne nicht am fraglichen Ort. Der Beschwerdeführer arbeite jeweils in Nachtschicht und sei nicht zu den üblichen Zeiten zu Hause. Er sei per 1. November 2015 an die besagte Adresse umgezogen und dort weiterhin wohnhaft. Es liege keine Täuschung der Behörden vor.