sicherzustellen und das nur so lange dauert, als das originäre Aufenthaltsrecht des EU- Angehörigen besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_222/2017 vom 29. November 2017 E. 3.1; BGE 139 II 393 E. 2.1). Das FZA kennt keine Rechtsansprüche von drittstaatsangehörigen Ehegatten, im Gastland zu verbleiben, wenn der EU-Angehörige, vom dem sie ihre Aufenthaltsrechte abgeleitet haben, nicht mehr in diesem Land lebt. Der drittstaatsangehörige Ehegatte eines EU-Angehörigen verliert dadurch seinen Status als Familienangehöriger im Sinne von Art. 3 Anhang I FZA und damit sein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung.