F. Auf die Eröffnung des Urteildispositivs hin verlangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Mai 2018 eine Begründung des Urteils. Damit sind die Voraussetzungen für die in Ziff. 3 des Dispositivs in Aussicht gestellte Reduktion der Entscheidgebühr nicht gegeben. G. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen