E. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 verzichtete das Amt für Inneres (im Folgenden: Vorvorinstanz) auf eine Stellungnahme. Das Departement Inneres und Sicherheit (im Folgenden: Vorinstanz) liess sich mit undatierter Eingabe (eingegangen am 20. Oktober 2017) mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren vernehmen. Mit Eingabe vom 23. November 2017 liess der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung der Anträge eine Replik einreichen.