erloschen sei und der Rekurrent nicht mehr über ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge. Zudem verneinte das Departement auch das Vorliegen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts. D. Gegen diesen Entscheid liess A___ (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch RA AA___, mit Eingaben vom 31. August und 7. September 2017 Beschwerde beim Obergericht von Appenzell Ausserrhoden mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren erheben.