a) des Beschwerdeführers: 1. Der Rekursentscheid des Departements Inneres und Sicherheit vom 6. Juli 2017 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei das Amt für Inneres, Abteilung Migration, anzuweisen, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen eigenen Rechtstitel zu prüfen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz (sinngemäss): Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt