{"Signatur": "AR_OG_004", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_004_O4V-17-26_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2018/OG-20180426-O4V-17-26-20180822.pdf", "Checksum": "2b068492b6c9a8f0847a517e69b2bade"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O4V-17-26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-17-26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   4. Abteilung  \nUrteil vom 26. April 2018   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. 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O4V 17 26   \nSitzungsort Trogen  \n Beschwerdeführer A___ \n vertreten durch: RA AA___ \n  Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit , Schützenstrasse 1, \n9100 Herisau  \n Vorvorinstanz Amt für Inneres, Abteilung Migration , L\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n4. Abteilung\n\nUrteil vom 26. April 2018\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer,\nOberrichter E. Graf, Dr. P. Louis\nObergerichtsschreiber D. Hofmann\n\nVerfahren Nr. O4V 17 26\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\n\nvertreten durch: RA AA___\n\nVorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1,\n9100 Herisau\n\nVorvorinstanz Amt für Inneres, Abteilung Migration, Landsgemeindeplatz 2,\n9043 Trogen\n\nGegenstand Widerruf der Aufenthaltsbewilligung\nBeschwerde gegen den Rekursentscheid des Departementes\nInneres und Sicherheit vom 6. Juli 2017\nRechtsbegehren\n\na) des Beschwerdeführers:\n1. Der Rekursentscheid des Departements Inneres und Sicherheit vom 6. Juli 2017 sei\naufzuheben.\n2. Eventualiter sei das Amt für Inneres, Abteilung Migration, anzuweisen, die Erteilung\neiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen eigenen Rechtstitel zu prüfen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nb) der Vorinstanz (sinngemäss):\nDie Beschwerde sei abzuweisen.\n\nSachverhalt\n\nA. A___ (geb. am XX.XX.1981) ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Ehefrau B___ ist\nösterreichische Staatsangehörige. B___ reiste am 10. Oktober 2014 in die Schweiz ein und\nbezog am 1. Dezember 2014 eine Wohnung an der C___strasse in D___. Am 20. Februar\n2015 erhielt sie vom Migrationsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden (heute: Amt für\nInneres, Abteilung Migration) die Aufenthaltsbewilligung B-EU/EFTA für die Dauer von fünf\nJahren. A___ reiste am 10. Mai 2015 in die Schweiz ein. Am 22. Mai 2015 erteilte ihm das\nAmt für Inneres die Aufenthaltsbewilligung B-EU/EFTA im Rahmen des Familiennachzugs\nbis zum 9. Mai 2020. Gemäss Mietvertrag vom 22. Oktober 2015 zog das Ehepaar am\n1. November 2015 innerhalb von D___ an die E___strasse.\n\nB. Nachdem das Ehepaar bei einer Polizeikontrolle nicht an dieser Adresse angetroffen\nworden war, stellte das Amt für Inneres mit Verfügung vom 17. März 2017 fest, dass die\nAufenthaltsbewilligung von B___ erloschen sei. Mit separater Verfügung vom 17. März\n2017 widerrief es zudem nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs die\nAufenthaltsbewilligung von A___. Gleichzeitig verfügte es, dass dieser die Schweiz bis\nspätestens 30. April 2017 zu verlassen habe. Begründet wurde die Verfügung im\nWesentlichen damit, dass A___ die gemeinsame Wohnadresse in D___ bzw. die gelebte\nEhegemeinschaft gegenüber den Behörden vortäusche, um seine Aufenthaltsbewilligung\nnicht zu gefährden bzw. nicht zu verlieren.\n\nSeite 2\nC. Gegen diese Verfügung liess A___, vertreten durch RA AA___, mit Eingabe vom 10. April\n2017 beim Departement Inneres und Sicherheit Rekurs erheben u.a. mit dem Antrag, die\nVerfügung sei aufzuheben. Mit Entscheid vom 6. Juli 2017 wies das Departement Inneres\nund Sicherheit den Rekurs ab. Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit,\ndass die Aufenthaltsbewilligung von B___ erloschen sei und der Rekurrent nicht mehr über\nein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge. Zudem verneinte das\nDepartement auch das Vorliegen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts.\n\nD. Gegen diesen Entscheid liess A___ (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch\nRA AA___, mit Eingaben vom 31. August und 7. September 2017 Beschwerde beim\nObergericht von Appenzell Ausserrhoden mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren\nerheben.\n\nE. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 verzichtete das Amt für Inneres (im Folgenden:\nVorvorinstanz) auf eine Stellungnahme. Das Departement Inneres und Sicherheit (im\nFolgenden: Vorinstanz) liess sich mit undatierter Eingabe (eingegangen am 20. Oktober\n2017) mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren vernehmen. Mit Eingabe vom 23.\nNovember 2017 liess der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung der Anträge eine\nReplik einreichen.\n\nF. Auf die Eröffnung des Urteildispositivs hin verlangte der Beschwerdeführer mit Schreiben\nvom 30. Mai 2018 eine Begründung des Urteils. Damit sind die Voraussetzungen für die in\nZiff. 3 des Dispositivs in Aussicht gestellte Reduktion der Entscheidgebühr nicht gegeben.\n\nG. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen\nnäher eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass\ndiese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und\nFristerfordernisse erfüllt sind. Die sachliche bzw. funktionale Zuständigkeit des\nObergerichts ergibt sich aus Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege\n(VRPG, bGS 143.1), wonach das Obergericht zur Behandlung von Beschwerden gegen\nletztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden zuständig ist. Auf die Beschwerde\nist damit einzutreten.\n\n"}