Weil nach Art. 59 i. V. m. Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG an Behörden keine Parteientschädigung ausgerichtet wird, ist auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten der Vorvorinstanz zu verzichten. Seite 12 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A1___ und A2___ wird abgewiesen.