Seite 11 kann das Interesse am Erlass des Baulininenplans bzw. an der beförderlichen Erschliessung der unüberbauten Parzellen im Baugebiet nicht überwiegen. Im Ergebnis ist der strittige Baulinienplan mit keinem ersichtlichen Rechtsmangel behaftet und die Interessenabwägung der Vorinstanzen nicht als rechtsfehlerhaft zu qualifizieren. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.