Die Vorinstanz hat sich bei der Ermessenskontrolle damit zurecht auf die Frage beschränkt, ob von der Vorvorinstanz eine zweckmässige Lösung getroffen wurde (PETER HÄNNI, Planungs-, Bauund besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 239). Das Interesse der Beschwerdeführer am Weiterbestand des 33-jährigen Quartierplans bzw. am Erlass eines neuen Quartierplans, welcher ihre in der Landwirtschaft liegenden Parzellen miteinbezieht,