Die Erschliessung des Baugebiets entspricht einem gewichtigen öffentlichen Interesse wie auch dem Interesse der einzelnen Grundeigentümer im Baugebiet. Es stand im Ermessen der Vorinstanz, auf einen Quartierplan zu verzichten und einen Baulinienplan zu erlassen, welcher sich an den geltenden Richtplan hält. Eine solche Entscheidung muss der Vorvorinstanz infolge ihrer Sachnähe, Ortskenntnis und der Gemeindeautonomie zugebilligt werden. Die Vorinstanz hat sich bei der Ermessenskontrolle damit zurecht auf die Frage beschränkt, ob von der Vorvorinstanz eine zweckmässige Lösung getroffen wurde (