7. Insgesamt ergibt sich damit, dass die Vorinstanzen die relevanten Interessen insgesamt gebührend berücksichtigt und eine haltbare Abwägung vorgenommen haben. Der Vorvorinstanz kann zudem keine fehlerhafte Rechtsanwendung vorgeworfen werden, wenn sie das Erschliessungskonzept der Grundeigentümer der unüberbauten Parzellen Nrn. 004 und 005 in ihre Interessensabwägung miteinbezogen hat. Die Erschliessung des Baugebiets entspricht einem gewichtigen öffentlichen Interesse wie auch dem Interesse der einzelnen Grundeigentümer im Baugebiet.