Soweit die Beschwerdeführer eine teilweise Aufhebung des bestehenden Zugangs rügen, ist darauf hinzuweisen, dass der bestehende Fuss- und Fahrweg zur Parzelle Nr. 001 im Perimeter des Baulinienplans enthalten ist und dieser auch durch das Strassenbauprojekt sichergestellt wird, woran auch der Umstand nichts ändert, dass dafür eine Kunstbaute notwendig ist (act. 24/14 S. 4). Schlussendlich steht es den Beschwerdeführer frei, allfällige technische Bedenken gegen das Strassenbauprojekt im Baubewilligungs- und Einspracheverfahren vorzubringen, welches nach wie vor bei der Vorvorinstanz hängig ist.