Eine Verdichtung unter Erhöhung der Ausnützungsziffern führe nicht allein zu einer haushälterischen Nutzung des Bodens, wenn nicht gleichzeitig die übrigen Wohn- und Mischzonen geringerer Dichte verkleinert würden. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorvorinstanz dem Grundsatz der verdichteten Bauweise im vorliegenden Fall weniger Gewicht zugemessen hat, zumal der Baulinienplan auch diesem Grundsatz nicht offensichtlich entgegensteht.