Eine Erschliessungsplanung, die sich an den Richtplan hält, hat zumindest die Vermutung für sich, einem sinnvollen Gesamtkonzept zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 1A.197/2001 vom 18. April 2002 E. 4.4). Das öffentliche Interesse an der Erschliessung des Baugebiets ist damit ausgewiesen, und der Verkehrsrichtplan enthält eine gesamtheitliche (Grob)Verkehrsplanung für das ganze Plangebiet. Demgegenüber ist das Planungsgebiet im kommunalen Richtplan Siedlung/Landschaft lediglich als Wohngebiet mit niedriger bis