Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das vorgesehene westliche Strassenstück im Gegensatz zu der von den Beschwerdeführern bevorzugten Erschliessungsvariante bereits im gültigen kommunalen Verkehrsrichtplan vorgegeben ist. Der Gemeinderichtplan ist zwar nur behördenverbindlich, doch ist er insbesondere bei der Überarbeitung bestehender und der Erarbeitung neuer Schutz-, Nutzungs- sowie Sondernutzungspläne zu beachten (Art. 17 Abs. 3 BauG). Eine Erschliessungsplanung, die sich an den Richtplan hält, hat zumindest die Vermutung für sich, einem sinnvollen Gesamtkonzept zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 1A.197/2001 vom 18. April 2002 E. 4.4).