Immerhin gilt es festzuhalten, dass eine Einzonung der betreffenden Parzellen aufgrund der topografisch abgesetzten Lage oberhalb des Siedlungsrands in absehbarer Zeit nicht wahrscheinlich ist. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Erlass des strittigen Baulinienplans einer allfälligen künftigen Einzonung zwingend entgegensteht. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das vorgesehene westliche Strassenstück im Gegensatz zu der von den Beschwerdeführern bevorzugten Erschliessungsvariante bereits im gültigen kommunalen Verkehrsrichtplan vorgegeben ist.