6.2 Die Beschwerdeführer verkennen, dass eine allfällige künftige Einzonung der beiden Parzellen Nrn. 001 und 003 oder die Zuteilung des Gebiets in eine Zone mit Quartierplanpflicht nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden kann. Für ein solches Verfahren bedürfte es einer Änderung des Zonenplans, wofür erstinstanzlich die Vorvorinstanz zuständig wäre (Art. 45 ff. BauG). Immerhin gilt es festzuhalten, dass eine Einzonung der betreffenden Parzellen aufgrund der topografisch abgesetzten Lage oberhalb des Siedlungsrands in absehbarer Zeit nicht wahrscheinlich ist.