Gemäss Baulinienplan C___ solle der Zufahrtsweg zur Liegenschaft Nr. 001 teilweise aufgehoben werden, dies obwohl die Beschwerdeführer über entsprechende Fahrrechte verfügten und der bestehende Zufahrtsweg der einzige Zugang zur Liegenschaft Nr. 001 der Beschwerdeführer sei.