6. 6.1 Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Vorinstanzen nicht berücksichtigt hätten, dass die Parzellen Nrn. 001 und 003 in Zukunft wieder als Baugebiet eingezont werden könnten, werde doch der Bedarf an Bauland künftig steigen und befänden sich die genannten Liegenschaften am Siedlungsrand. Zudem seien sie aufgrund ihrer topografischen Lage für die Landwirtschaft wenig attraktiv und hätten für eine Wohnüberbauung eine vorzügliche Lage. Gemäss Baulinienplan C