Seite 9 Quartierplan C___ festgelegte C___strasse erschlossen wird, zumal auch die Quartierplanpflicht im Gebiet C___ im Zonenplan 2005 rechtskräftig aufgehoben wurde. Die Beschwerdeführer bringen keine neuen Argumente vor, welche das Obergericht veranlassen könnten, von den Feststellungen dieses Urteils abzuweichen, welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Damit erweist sich die Beschwerde auch hinsichtlich des Vertrauensgrundsatzes und der Erschliessungspflicht als unbegründet.