Den Beschwerdeführern musste deshalb bewusst sein, dass spätestens seit dem Inkrafttreten des Zonenplans und der Aufhebung der Quartierplanpflicht im Jahr 2005 gestützt auf den Quartierplan kein Erschliessungsanspruch mehr für ihre Parzellen bestand. Dies gilt umso mehr, als dass die Umbauarbeiten am ehemaligen Bauernhaus Nr. 002 noch gestützt auf die bestehende Flurstrasse und damit unabhängig von den Festlegungen im Quartierplan bewilligt und realisiert wurden. Deshalb hat das Obergericht in Ziff. 6.2 des Urteils II 04 33 festgehalten, dass die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz fehlschlägt, weil der Quartierplan C__