Das Obergericht hat ebenfalls bereits im Urteil II 04 33 in E. 6.1 festgehalten, dass sich die Eigentümer nach einem Ablauf von über 10 Jahren nicht mehr auf die Beständigkeit eines Quartierplans berufen können, wenn nicht gestützt darauf gebaut wird. Den Beschwerdeführern musste deshalb bewusst sein, dass spätestens seit dem Inkrafttreten des Zonenplans und der Aufhebung der Quartierplanpflicht im Jahr 2005 gestützt auf den Quartierplan kein Erschliessungsanspruch mehr für ihre Parzellen bestand.