Sie ist jedoch bei der Erschliessung von Liegenschaften ausserhalb der Bauzonen an den Grundsatz der Rechtsgleichheit gebunden (BGE 127 I 49 E. 3c), wobei im vorliegenden Fall keine rechtsungleiche Behandlung im Vergleich mit anderen Grundeigentümern ausserhalb der Bauzone ersichtlich ist. Das Obergericht hat ebenfalls bereits im Urteil II 04 33 in E. 6.1 festgehalten, dass sich die Eigentümer nach einem Ablauf von über 10 Jahren nicht mehr auf die Beständigkeit eines Quartierplans berufen können, wenn nicht gestützt darauf gebaut wird.