Da die Gemeinde grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Liegenschaften ausserhalb der Bauzonen zu erschliessen, verfügt sie bei der Behandlung entsprechender Gesuche über ein relativ grosses Ermessen. Sie ist jedoch bei der Erschliessung von Liegenschaften ausserhalb der Bauzonen an den Grundsatz der Rechtsgleichheit gebunden (BGE 127 I 49 E. 3c), wobei im vorliegenden Fall keine rechtsungleiche Behandlung im Vergleich mit anderen Grundeigentümern ausserhalb der Bauzone ersichtlich ist.