5.2 Nach Art. 19 Abs. 2 RPG und Art. 57 Abs. 1 BauG betrifft die Erschliessungspflicht nur Grundstücke in der Bauzone und sie schliesst namentlich Grundstücke in der Landwirtschaftszone aus. Wie das Obergericht schon im Urteil II 04 33 vom 24. Oktober 2005 in E. 5.2 festgehalten hat, galt die Erschliessungspflicht auch zum Zeitpunkt der Zuteilung der beiden Parzellen Nrn. 001 und 003 zu Landwirtschaftszone nur für RPGkonforme Bauzonen. Da die Gemeinde grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Liegenschaften ausserhalb der Bauzonen zu erschliessen, verfügt sie bei der Behandlung entsprechender Gesuche über ein relativ grosses Ermessen.