001 und 003 einzig und allein deshalb ausgezont worden seien, weil die Gemeinde B___ während des 30-jährigen Bestehens des Quartierplans C___ ihrer Pflicht zur Erschliessung der genannten Parzellen nicht nachgekommen sei und es den Beschwerdeführern trotz konkreter Bauabsichten verunmöglicht worden sei, ihre Grundstücke zonenkonform zu überbauen. Die Vorinstanzen verletzten den Grundsatz von Treu und Glauben, welcher verfassungsrechtlich in Art. 9 BV geregelt sei.