Seite 8 sei. Deshalb könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie feststelle, dass ein neuer Sondernutzungsplan, welcher die Erschliessung von Landwirtschaftsland vorsehe, als bundesrechtswidrig zu qualifizieren sei. Vielmehr habe die Gemeinde B___ ihre seit mehr als 30 Jahren bestehende Pflicht zur Erschliessung der Grundstücke Nr. 001 und 003 endlich zu erfüllen. Zudem sei festzuhalten, dass die Parzellen Nrn. 001 und 003 einzig und allein deshalb ausgezont worden seien, weil die Gemeinde B___ während des 30-jährigen Bestehens des Quartierplans C