Die Beschwerdeführer dürften daher vertrauen, dass ihr Grundstück erschlossen werde. Die fehlende Erschliessung der Grundstücke Nrn. 001 und 003 sei damit auf ein behördliches Verschulden und nicht auf ein Verschulden der Beschwerdeführer zurückzuführen. Ein behördliches Verschulden liege auch dahingehend vor, dass im Rahmen der Zonenplanrevision 2005 trotz der bekannten Erschliessungsproblematik auf eine Beibehaltung der Quartierplanpflicht verzichtet worden