5. 5.1 Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass die Gemeinde B___ ihrer Erschliessungspflicht betreffend das Gebiet C___ in den letzten 30 Jahren nicht nachgekommen sei und die bis zur Zonenplanrevision 2005 sich in der Bauzone befindlichen Grundstücke Nrn. 001 und 003 bis heute weder strassenmässig, noch werkleitungsmässig genügend erschlossen seien. Dies, obwohl die Baubewilligung zur Erstellung des Wohnhauses Assek. Nr. 002 damals unter Berücksichtigung des Quartierplans C___ und unter der Voraussetzung der Erstellung der C___strasse erteilt worden sei. Die Beschwerdeführer dürften daher vertrauen, dass ihr Grundstück erschlossen werde.