Solche Vorhaben sind im vorliegenden Verfahren nicht aktenkundig. Insbesondere ergeben sich auch aus den nachträglich eingeholten Baugesuchsakten zu den geplanten Erschliessungssträngen keine Anhaltspunkte für allfällige zonenwidrige Bauten, welche die Voraussetzungen von Art. 96 Abs. 2 BauG erfüllen. Auf den Parzellen im Planungsgebiet des Baulinienplans können nur Bauten realisiert werden, welche in der Zone W2a zonenkonform sind. Zonenwidrige Bauten wären mangels anderslautender Sondernutzungsplanung auf Ausnahmebewilligungen angewiesen, wogegen den Beschwerdeführern erneut sämtliche Rechtsmittel offenstehen würden.