4.2 Gemäss geltendem Zonenplan Nutzung besteht im Gebiet C___ keine Quartierplanpflicht, womit von Gesetzes wegen keine vorgängige Überprüfung stattfinden muss, wie eine optimale Bebauung erfolgen soll. Art. 96 Abs. 2 BauG bezieht sich auf konkrete projektbezogene Bauvorhaben, welche wegen erheblicher Auswirkungen auf Nutzungsund Erschliessungsordnung, Umwelt oder Orts- und Landschaftsbild oder ausserordentlicher Gefahren für Benützerinnen und Benützer und Nachbarschaft eines Quartierplans bedürfen. Solche Vorhaben sind im vorliegenden Verfahren nicht aktenkundig.