Seite 7 einer Fläche von 3‘258 m2 hinzu. Die Überbauung dieser Parzellen solle mit Hochbauten erfolgen, was unter anderem mit einem entsprechendem Mehr-Verkehrsaufkommen einhergehe. Die Überbauung des noch unbebauten Baugebiets im Gebiet C___ habe damit fraglos erhebliche Auswirkungen sowohl auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, als auch auf die Umwelt und das Orts- und Landschaftsbild. Folglich gehöre zur Baureife ein Quartierplan. Art. 96 Abs. 2 BauG lasse den Gemeinden keinen Spielraum, zwischen einem Quartierplan und einem Baulinienplan zu wählen.