4. 4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, Art. 96 Abs. 2 BauG bestimme, dass für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Nutzungs- und Erschliessungsordnung, Umwelt oder Orts- und Landschaftsbild oder mit ausserordentlichen Gefahren für Benützerinnen und Benützer und Nachbarschaft zur Baureife ein Quartierplan notwendig sei. Der unbebaute Teil des C___s weise einen Umfang von knapp 7‘000 m2 Fläche auf. Zu diesem unbebauten westlichen Hangteil komme noch die unbebaute Parzelle Nr. 004 mit