3.2 Beim Vergleich der Rekurs- und der Beschwerdeschrift fällt auf, dass sich die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nach einer eingehenden Darstellung des Sachverhalts und der Prozessgeschichte weitgehend darauf beschränken, ihre Rekursvorbringen in der Beschwerdeschrift wörtlich zu wiederholen, ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. An mehreren Stellen begnügen sie sich, nebst der Zweckmässigkeit neu auch die Rechtmässigkeit des Baulinienplans zu bestreiten, ohne diese neue Rüge zu substantiieren.