001 und 003 nicht in das Einzugsgebiet des Baulinienplan einbezogen werden könnten, sei eine Baulandverschwendung zu verneinen. Im Übrigen sei nicht zu beanstanden, dass die Vorvorinstanz auch auf die Meinung der betroffenen Grundeigentümer abgestellt habe. Die Vorinstanz würde zwar einem Quartier- oder Gestaltungsplan den Vorzug geben, wobei durchaus andere Erschliessungsvarianten vorstellbar wären. Mangels Quartierplanpflicht im Zonenplan erweise sich der Baulinienplan in Anbetracht des grossen kommunalen Ermessensspielraums jedoch als vertretbar und damit im Sinne von Art. 49 Abs. 2 BauG als genehmigungsfähig.