Seite 6 rund 8‘700 m2 keine Landverschwendung darstelle. Die Überprüfung der technischen Anforderungen der geplanten Stichstrasse auf den Parzellen Nrn. 004 und 005 bleibe dem Strassenprojektverfahren vorbehalten. Der Baulinienplan stehe auch dem Grundsatz des verdichteten Bauens nicht entgegen. Da die Parzellen Nrn. 001 und 003 nicht in das Einzugsgebiet des Baulinienplan einbezogen werden könnten, sei eine Baulandverschwendung zu verneinen.