38 Abs. 1 BauG. Soweit die Rekurrenten ein eigenes Erschliessungskonzept vorbringen würden, welches statt 512 m2 lediglich 365 m2 Landfläche benötige, gelte es zu wiederholen, das der ausserhalb der Bauzone liegende Bereich der skizzierten Erschliessungsstrasse aus bundesrechtlichen Gründen nicht in den Perimeter des Baulinienplans miteinbezogen werden könne und eine erneute Einzonung dieser Parzellen gemäss Urteil des Obergerichts vom 24. Oktober 2005 nicht absehbar sei. Zudem betrage die Differenz der Beanspruchung von Landfläche des Konzepts im Vergleich zum Baulinienplan lediglich 157 m2, was angesichts der zu erschliessenden Baulandfläche von