Auch der Gemeinderichtplan sehe keine bauliche Entwicklung im Bereich der rekurrentischen Parzellen vor. Die bestehende Erschliessung des Wohnhauses auf der Parzelle Nr. 001 werde durch den Erlass des Baulinienplans nicht gefährdet, werde doch das geltende Fahrrecht bzw. der Fuss- und Fahrweg durch diesen Planerlass nicht tangiert. Ausserdem bestehe ein Erschliessungsprojekt, welches die bestehende Strasse zum Wohnhaus miteinbeziehe, womit auch den Bedenken der Abteilung Raumentwicklung (ARE) Rechnung getragen werde. Der neue Baulinienplan regle zumindest die Groberschliessung der unüberbauten Parzellen im Planungsgebiet.