In Ziff. 3d kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass mangels Quartierplanpflicht nicht zu beanstanden sei, dass die Vorvorinstanz den aufzuhebenden Quartierplan durch einen Baulinienplan ersetze. Dem stehe auch der Umstand nicht entgegen, dass sich innerhalb des Perimeters noch mehrere unüberbaute Parzellen befänden, zumal Art. 96 BauG diesbezüglich auch bei grösseren Grundstücken ausdrücklich den Erlass eines Baulinienplans genügen lasse. Auch der Gemeinderichtplan sehe keine bauliche Entwicklung im Bereich der rekurrentischen Parzellen vor.