Da zudem bei der Zonenplanrevision 2005 ausdrücklich auf eine Beibehaltung der Quartierplanpflicht verzichtet worden sei, vermöge das Interesse der Rekurrenten an der Beibehaltung des Quartierplanperimeters das Interesse an einem Sondernutzungsplan, welcher im Einklang mit der ortsplanerischen Grundordnung stehe, nicht zu überwiegen. Im Übrigen könnten sich die Rekurrenten nach einem Zeitablauf von über 30 Jahren ohne entsprechende Überbauung ohnehin nicht mehr auf die Beständigkeit des Quartierplans berufen (BGE 116 Ib 189). Deshalb erscheine die Aufhebung des Quartierplans C___ durchaus als sachgerecht.