Da das Bauen ausserhalb der Bauzone abschliessend durch das Bundesrecht geregelt werde, wäre ein neuer Sondernutzungsplan, welcher die Erschliessung von Landwirtschaftsland vorsehe, als bundesrechtswidrig zu qualifizieren. Da zudem bei der Zonenplanrevision 2005 ausdrücklich auf eine Beibehaltung der Quartierplanpflicht verzichtet worden sei, vermöge das Interesse der Rekurrenten an der Beibehaltung des Quartierplanperimeters das Interesse an einem Sondernutzungsplan, welcher im Einklang mit der ortsplanerischen Grundordnung stehe, nicht zu überwiegen.