Seite 5 3. 3.1 Die Vorinstanz hält in Ziff. 3c des angefochtenen Entscheids fest, dass das Alter des Quartierplans C___ dessen Überprüfung rechtfertige. Weil die Gemeinden nach Art. 57 BauG nur im Baugebiet erschliessungspflichtig seien, könne ein Sondernutzungsplan im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BauG nur die Erschliessung der Bauzone regeln. Da das Bauen ausserhalb der Bauzone abschliessend durch das Bundesrecht geregelt werde, wäre ein neuer Sondernutzungsplan, welcher die Erschliessung von Landwirtschaftsland vorsehe, als bundesrechtswidrig zu qualifizieren.